22.06.2020

Informationen zur Mehrwertsteuersenkung

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Das Bundeskabinett hat am 12. Juni 2020 umfangreiche Maßnahmen des Konjunkturpakets beschlossen. Dazu zählt insbesondere die befristete Senkung der Umsatzsteuer im zweiten Halbjahr 2020: Die Umsatzsteuer wird vom 1. Juli 2020 bis zum 31. Dezember 2020 gesenkt. Der reguläre Steuersatz sinkt dabei von 19% auf 16%, der reduzierte Steuersatz von 7% auf 5%.
 
Bitte beachten Sie, dass die Senkung der Mehrwertsteuer aktuell noch nicht beschlossen ist. Dies soll am 29.06.20 geschehen.
 
Trotzdem möchten wir Ihnen hier bereits die Informationen zur Verfügung stellen, die zur Umstellung Ihrer kaufmännischen Lösung wichtig sind und bedacht werden müssen.
 
Folgende Punkte zu beachten:
 
·   Die verminderten Steuersätze gelten nur für Leistungen, die im Zeitraum vom 1. Juli 2020 bis zum 31. Dezember 2020 (im Folgenden: Übergangszeitraum) ausgeführt werden. Unbeachtlich ist hingegen der Zeitpunkt des Vertragsschlusses, der Rechnungsstellung oder der Zahlung.
Sofern der Unternehmer Anzahlungen vor dem 1. Juli 2020 erhält, die Leistung jedoch im Übergangszeitraum ausgeführt wird, unterfällt das gesamte Entgelt dem verminderten Steuersatz. Dies ist entsprechend auf der zu erstellenden Schlussrechnung zu berücksichtigen.
 
·   Aus der Gültigkeit der verminderten Steuersätze bis zum 31. Dezember 2020 ergeben sich Änderungen für Jahresleistungen (z.B. Lizenzen). Da diese Leistungen mit Ablauf des vereinbarten Leistungszeitraums als erbracht anzusehen sind, gilt für diese der verminderte Steuersatz des Übergangszeitraums. Dies gilt selbst dann, wenn die Zahlung für das gesamte Jahr bereits vorab geleistet wurde. Insoweit ist eine Anpassung der Zahlung und der Rechnung erforderlich.
 
·   Das voranstehende Thema gilt gleichermaßen für Anzahlungen im Übergangszeitraum für Leistungen nach dem 31. Dezember 2020.
 
·   Für sämtliche Ausgangsrechnungen mit deutscher Steuer sind die Steuersätze anzupassen.
 
·   Sämtliche Kassensystem sind auf die neuen Steuersätze umzustellen.
 
·   Für die neuen Steuersätze werden neue Konten in der Buchhaltung benötigt.
 
·   Bei der Rechnungseingangsprüfung ist sicherzustellen, dass auch die Rechnungen der Lieferanten für Leistungen im Übergangszeitraum nur die verminderte Umsatzsteuer ausweisen. Sofern die Umsatzsteuer hingegen auf Basis der bislang gültigen Steuersätze abgerechnet wird, ist zu beachten, dass es sich anteilig um einen Startausweis nach § 14c Abs. 1 UStG handelt. Die zu hoch ausgewiesene Steuer darf daher nicht als Vorsteuer geltend gemacht werden.
 
·   Bei Dauerleistungen (insb. Mietverträgen und Leasingverträgen) ist sicherzustellen, dass die Verträge – sofern diese als Rechnungen fungieren – für den Übergangszeitraum angepasst werden, sofern USt-Sätze beziffert oder Brutto-Beträge aufgeführt sind. Alternativ sind ggf. entsprechende Dauerrechnungen anzupassen.
 
·   Bei der Ausgabe von Gutscheinen i.S.d. § 3 Abs. 13 UStG ist davon auszugehen, dass ein Gutschein, der sowohl im Übergangszeitraum als auch davor oder danach eingelöst werden kann, kein Einzweckgutschein sein kann, da der anzuwendende Steuersatz nicht feststeht.
 
·   Bei Jahresboni ist zu beachten, dass der Bonus aufzuteilen ist in Leistungen bis zum 30. Juni 2020 und Leistungen ab dem 1. Juli 2020.
 
·   Aufgrund der Regelung in § 29 UStG kann es zu Ausgleichsverpflichtungen zwischen Leistendem und Leistungsempfänger im Fall von langfristigen Verträgen kommen. Hier ist zu prüfen, ob in entsprechenden Verträgen ggf. eine abweichende Vereinbarung getroffen wurde.
 
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Weitere Informationen für:
 
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